Informationen

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

 

Was leistet die Pflegekasse?

  • Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
  • Pflegegeld: Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
  • Kombination: Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.

 

Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich daran im Wesentlichen daran, wie selbständig der gesamte Alltag noch bewältigt werden kann.

 

Es wird unterschieden in 5 Pflegegraden:

 

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung oder Vorliegen einer besonderen Bedarfssituation

 

Bei der Begutachtung werden folgende Lebensbereiche betrachtet:

  • Mobilität
  • Kognition und Kommunikation
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Seit dem 01. Januar 2025 gelten folgende Beträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung:

Leistung

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegegeld

-

347 Euro

599 Euro

800 Euro

990 Euro

Pflegesachleistung

-*

796 Euro

1.497 Euro

1.859 Euro

2.299 Euro

Entlastungsbetrag

131 Euro

131 Euro

131 Euro

131 Euro

131 Euro

Kurzzeitpflege (jährlich)

- *

1.854 Euro

1.854 Euro

1.854 Euro

1.854 Euro

Verhinderungspflege

(jährlich)

-

1.685 Euro

1.685 Euro

1.685 Euro

1.685 Euro

Tages- und Nachtpflege - 721 Euro 1.357 Euro 1.685 Euro 2.085 Euro

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

42 Euro

42 Euro

42 Euro

42 Euro

42 Euro

 

* Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen und der Kurzzeitpflege den sog. Entlastungsbetrag nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.

 

Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.


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