Informationen
Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
- Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
- Pflegegeld: Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
- Kombination: Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.
Die Bundesregierung hat die Pflegeversicherung ab 2017 umfassend verändert, mit verbesserten Leistungen für viele Pflegebedürftige.
Bisher galten nahezu ausschließlich körperlich beeinträchtigte Menschen als pflegebedürftig. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen (zum Beispiel Demenz, Depressionen) einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich daher nun nicht mehr daran, wieviel Zeit jemand pro Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbständig der gesamte Alltag noch bewältigt werden kann.
Die bisherigen 3 Pflegestufen wurden von 5 Pflegegrade abgelöst.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung oder Vorliegen einer besonderen Bedarfssituation
Bei der neuen Begutachtung werden nun folgende Lebensbereiche betrachtet:
- Mobilität
- Kognition und Kommunikation
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Seit dem 01. Januar 2017 gelten folgende Beträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung:
Leistung |
Pflegegrad 1 |
Pflegegrad 2 |
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 5 |
Pflegegeld |
- |
316 Euro |
545 Euro |
728 Euro |
|
Pflegesachleistung |
-* |
689 Euro |
1.298 Euro |
1.612 Euro |
1.995 Euro |
Entlastungsbetrag |
125 Euro |
125 Euro |
125 Euro |
125 Euro |
125 Euro |
Kurzzeitpflege (jährlich) |
- * |
1.612 Euro |
1.612 Euro |
1.612 Euro |
1.612 Euro |
Verhinderungspflege (jährlich) |
- |
1.612 Euro |
1.612 Euro |
1.612 Euro |
1.612 Euro |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
40 Euro |
40 Euro |
40 Euro |
40 Euro |
40 Euro |
* Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen und der Kurzzeitpflege den sog. Entlastungsbetrag nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.